Satzung Turn- und Sportverein (TSV) Grabenstätt/Chiemsee e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TSV) Grabenstätt/Chiemsee e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grabenstätt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein
unter Nr. VR 147 eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind orange-blau.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft
von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie Teilnahme an
Wettkämpfen für alle im Verein vorkommenden Sportarten,
– Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlage einschließlich der
dazugehörigen Gebäude,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Besonders zu fördern ist der Jugendbereich.
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des
Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes
möglich ist.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch
pauschalierten – Aufwandsentschädigung – ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der
Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und
den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf
Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom
Vereinsausschuss erlassen und geändert werden kann.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; bei der Wahl der
Vereinsjugendleitung sind jedoch alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
(7) Personen, die sich um den Sport oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können
vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.
gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von
Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die
Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Aus schlussbeschlusses
durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines
Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den
Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche
Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des
Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs -. laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für
vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden
hat.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in
Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden
Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze
liegt bei EUR 100,–.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen
Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per
Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages)
verpflichtet. Unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen
werden.
(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage
(Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht
überschreiten.
(4) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von abteilungsspezifischen
Hand- und Spanndiensten, ablösbar durch einen Geldbeitrag beschlossen werden. Der
Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Näheres regelt die
Abteilung.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.
(7) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3
und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über
die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und die abteilungsspezifischen Hand- und
Spanndienste/Ablösebeträge gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch den
Vereinsausschuss. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann
der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die
Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch
entscheidet der Vorstand.
(8) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die
Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und von der Zahlung
der Umlage gemäß § 7 Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des
Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• mindestens ein und maximal zwei stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
• 1. Hauptkassier
• 2. Hauptkassier
• Schriftführer
• Vereinsjugendleiter
• bis zu 5 Beisitzer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den/die
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der
Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der
zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht
sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden
anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn
ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im
Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in
einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis zum Verein können
Beschränkungen der Vertretungsmacht beschlossen werden. Im Übrigen kann sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.
(7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt
werden.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• den Abteilungsleitern,
• dem Ehrenvorsitzenden (sofern vorhanden).
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete
wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder
wenn Zweidrittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und
geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der
Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von den
Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks,
eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung
wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in
Einzelwahlgängen gewählt. Kandidiert nur eine Person, so ist die Wahl grundsätzlich per
Akklamation durchzuführen; kandidieren mehrere Kandidaten, so ist die Wahl in geheimer
Abstimmung vorzunehmen.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der
Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten
die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine
Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum
Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die
Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Grabenstätt mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26
a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus
der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in
dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insbesondere folgende
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, .
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst z u
nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München,
ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an
den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die
Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem
Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden
diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren
ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche
oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und
Männern besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27. März 2015 in Grabenstätt
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
Satzung des TSV Grabenstätt/Chiemsee e.V.(Stand 2015): Als pdf hier!